AGB

A. Allgemeine Regelungen 1. Geltungsbereich a) Die nachfolgenden Bedingungen der Mobi Sanitärsysteme GmbH (“Auftragnehmerin”) gelten für alle zwischen ihr und ihren Vertragspartnern (“Auftraggeber”) abgeschlossenen Verträge, insbesondere über die Vermietung von Mobiltoiletten, Toilettenwagen und ähnlichen Einrichtungen (“Mietgegenstand”). Die besonderen Regelungen dieser Bedingungen für bestimmte Vertragstypen finden bei dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen Anwendung. b) Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie werden nur dann und nur insoweit anerkannt, wie sie von der Auftragnehmerin zuvor schriftlich bestätigt wurden. Die Geltung dieser AGBs wird zugleich für alle zukünftigen Verträge vereinbart. 2. Zahlungsbedingungen a) Sämtliche Preise – sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet – verstehen sich als Nettopreise. b) Die Rechnungen der Auftragnehmerin sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. c) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich geregelten Höhe – § 288 BGB – zu fordern und für jede Mahnung pauschal 5,00 Euro Mahngebühren zu verlangen. Kann die Auftragnehmerin einen höheren Schaden nachweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. d) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn dessen Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Auftragnehmerin ausdrücklich anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als seine Ansprüche aus dem selben Vertragsverhältnis stammen. e) Die Annahme von Schecks oder Wechseln durch die Auftragnehmerin erfolgt nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt. Sie bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Auftragnehmerin. Kosten, die der Auftragnehmerin durch die Einrechnung von Schecks oder Wechseln entstehen, trägt der Auftraggeber. Diese werden gesondert bekannt gegeben und in Rechnung gestellt. 3. Regeln zur Vergütungsanpassung Für langfristige Verträge, die eine regelmäßige Leistung der Auftragnehmerin beinhalten, gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr folgende Regelungen zur Vergütungsanpassung: a) Die im Auftrag vereinbarten Preise basieren auf Kalkulationsgrundlagen. Ergeben sich in den einzelnen Kalkulationsbereichen – insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder infolge von Erhöhungen der Entsorgungsgebühren – Veränderungen, hat die Auftragnehmerin das Recht, gemäß der nachfolgenden Bestimmungen diese an den Auftraggeber weiterzugeben und die Preise entsprechend anzupassen. Bei Veränderung der Maut bzw. der CO2-Abgabe passen sich die der Vereinbarung zugrundeliegenden Preise der veränderten Situation um den erhöhten Differenzbetrag der aktuellen Maut bzw. CO2-Abgabe automatisch an. b) Die Preisanpassung ist dem Auftraggeber schriftlich, unter Darstellung der Berechnung der neuen Vergütung, unter Hinweis auf das Recht des Widerspruchs und den Folgen der Versäumnis der Widerspruchsfrist mitzuteilen. c) Dem Anpassungsverlangen der Auftragnehmerin kann der Auftraggeber binnen 2 Wochen nach Zugang des Mitteilungsschreibens schriftlich widersprechen. Unterlässt er den Widerspruch, so gelten die neuen Vergütungen mit Wirkung ab dem ersten Kalendermonat, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt, als vereinbart. Widerspricht der Auftraggeber der Vergütungsanpassung fristgerecht, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, binnen 3 Monaten ab Zugang des Widerspruchsschreibens schriftlich zu kündigen. Der Vertrag endet in diesem Fall am Ende des darauffolgenden Monats. 4. Abtretungsverbot Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sind für den Auftraggeber nicht übertragbar. Diese Regelung berührt nicht das Recht der Auftragnehmerin, sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten Dritter zu bedienen. 5. Überlassung von Informationen durch die Auftragnehmerin Soweit die Auftragnehmerin den Auftraggeber hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Pflichten des Auftraggebers informiert, stellt dies in keinem Fall eine Rechtsberatung dar. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber nur im Rahmen ihrer eigenen öffentlich- rechtlichen Pflichten. Jede überlassene Information hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Pflichten des Auftraggebers durch die Auftragnehmerin erhebt – auch wenn sie nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt wurde – weder Anspruch auf Vollständigkeit noch Richtigkeit. Die Überlassung von Informationen durch die Auftragnehmerin entbindet den Auftraggeber nicht von seiner eigenen Verantwortung für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften und kann die Einholung eines Rechtsrates eines qualifizierten Rechtsanwaltes hinsichtlich der öffentlichrechtlichen Pflichten des Auftraggebers nicht ersetzen. 6. Haftung a) Die Auftragnehmerin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Auftragnehmerin ausschließlich nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die Auftragnehmerin einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S.1 oder 2 aufgeführten Fälle gegeben ist. b) Kann eine Leistung, zu der die Auftragnehmerin verpflichtet ist, aufgrund von höherer Gewalt oder sonstigen nicht von der Auftragnehmerin zu vertretenen Umständen nicht oder nur verspätet oder gar nicht ausgeführt werden, so entfällt gegenüber dem Auftraggeber jegliche Haftung. Der Auftraggeber kann nach Setzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung vom Vertrag zurücktreten. § 323 II BGB gilt entsprechend. c) Sollte die Auftragnehmerin gegenüber Dritten aufgrund einer Pflichtverletzung des Auftraggebers schadensersatzpflichtig werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen freizustellen. d) Soweit die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch für die Haftung der Organe, Arbeitnehmer, Vertreter oder sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Auftragnehmerin. 7. Erfüllungsort und Gerichtsstand a) Sofern sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, gilt der Geschäftssitz der Auftragnehmerin als Erfüllungsort. b) Für den kaufmännischen Geschäftsverkehr vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz der Auftragnehmerin als Gerichtsstand. 8. Salvatorische Klausel Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages – gleich aus welchem Rechtsgrund – bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam. B. Besondere Regelungen für Mietverträge 1. Mietvertrag a) Verträge über die Aufstellung von Mobiltoiletten, Toilettenwagen und ähnlichen Einrichtungen sind Mietverträge. Alle von der Auftragnehmerin gelieferten Sachen verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, Eigentum der Auftragnehmerin. b) Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Miete wird nach Wochen bemessen. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen, beispielsweise kurzzeitige Mietverträge für Veranstaltungen, beträgt die Mindestmietdauer 4 Wochen. c) Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der Bereitstellung. d) Fahrpersonal und das Servicepersonal vor Ort sind ausdrücklich nicht bevollmächtigt, im Namen der Auftraggeberin Willenserklärungen abzugeben, insbesondere nicht zu Willenserklärungen, die auf die Änderungen des Vertrages sowie Nebenabreden gerichtet sind. 2. Stornierungen a) Im Falle einer unbefristeten Anmietung ist eine Stornierungen bis 7 Tage vor dem vereinbarten Bereitstellungsdatum kostenfrei möglich, bei einer Stornierung 4 - 7 Tage vor dem Bereitstellungsdatum ist die Auftraggeberin berechtigt 50% des Mietpreises für 4 Wochen sowie des vereinbarten Entgelt für die Aufstellung zu berechnen. Ab dem 3. Tag vor dem Bereitstellungsdatum ist bei einer Stornierung der Mietzins für 4 Wochen sowie das vereinbarte Entgelt für die Aufstellung zu 100 % zu zahlen. b) Falls eine Mietdauer von unter 4 Wochen vereinbart wurde (kurzfristige Anmietung), so kann der Auftrag bis zu einschließlich 30 Tage vor dem Bereitstellungsdatum kostenlos storniert werden. 29 bis einschließlich 15 Tage vor dem vereinbarten Bereitstellungsdatum werden bei einer Stornierung 50 % des gesamten Auftragswertes fällig. Nach diesem Zeitpunkt ist im Falle einer Stornierung der Auftragswert zu 100% zu entrichten. c) Falls nach den beiden vorrangegangenen Vorschriften eine Zahlung geschuldet wird, so bleibt dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. 3. Aufstellung und Versetzung a) Die Mietgegenstände werden an den vereinbarten Aufstellungsort geliefert. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die Aufstellung der Mietgegenstände am Aufstellungsort rechtlich zulässig ist sowie tatsächlich möglich ist. Er teilt der Auftragsnehmerin bestehende Beschränkungen, Auflagen sowie tatsächliche Schwierigkeiten die ein Aufstellen erschweren, unaufgefordert spätestens eine Woche vor dem Bereitstellungsdatum mit. Eine ggf. erforderliche behördliche Aufstellungsgenehmigung hat der Auftraggeber selbstständig auf eigene Kosten vor der Bereitstellung einzuholen. Wird der Auftragnehmerin bei der Bestellung keine konkrete Aufstellungsfläche zugewiesen, so ist die Auftragnehmerin berechtigt den Mietgegenstand nach eigenem Ermessen auf eine hierfür geeignete Fläche zu platzieren. b) Der Kunde ist nicht berechtigt den Mietgegenstand eigenständig zu versetzten oder in anderer Weise zu bewegen. Eine Versetzung ist lediglich durch die Auftragnehmerin möglich. Falls eine Versetzung des Mietgegenstandes notwendig ist, muss der Auftraggeber die Auftragnehmerin hiervor mindestens 1 Woche in voraus schriftlich informieren. c) Eine Ausnahme von der vorangehenden Klausel besteht dann, falls der Mietgegenstand ein eingebautes Krangestell hat. In diesem Fall händigt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber ein Merkblatt aus. Die Mobiltoilette darf lediglich unter Befolgung der Anweisungen des Merkblattes versetzt werden. Es ist die Pflicht des Auftraggebers, Mitarbeiter und Dritte über den Inhalt des Merkblattes zu informieren. 4. Servicearbeiten a) Die vereinbarten Servicearbeiten umfassen die Reinigung der Mietgegenstände, Kontrolle, Entsorgung des Tankinhalts sowie das Nachfüllen der notwendigen Betriebsstoffe. b) Diese werden in der Regel einmal pro Woche durchgeführt. Insbesondere bei Feiertagen kann es zu Abweichungen in den Serviceleistungen kommen. Wird die Serviceleistung innerhalb eines Zeitraums von 5 Werktagen nachgeholt, ist der Kunde nicht zur Minderung berechtigt. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ist die Auftragnehmerin in der Wahl des Zeitpunktes der Servicearbeiten frei. c) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, diese Arbeiten durch Dritte durchführen zu lassen. b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zufahrt zu dem Mietgegenstand für LKW bis zu einem Gesamtgewicht bis zu 7,5 Tonnen zu ermöglichen. Falls ein freier Zugang nicht möglich ist, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten den Mietgegenstand auf bis zu 5 Meter an den LKW heranzuführen. d) Ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Serviceleistungen auf Grund einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers nicht möglich, so hat dieser die entstandenen nutzlos aufgewendeten Kosten, insbesondere die Fahrt- und Personalkosten der Auftragnehmerin zu ersetzen. 5. Sicherungspflichten des Auftraggebers a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Toiletten auf eigene Kosten – insbesondere gegen Wegrollen, Diebstahl, Vandalismus, Sturmschäden und unsachgemäßen Gebrauch durch Mitarbeiter und Dritte – zu sichern. Diese Pflicht schließt die Überwachung der Umgebung des Aufstellungsplatzes auf Gefahren für die Mobiltoiletten, Toilettenwagen und ähnlichen Einrichtungen sowie deren rechtzeitige Beseitigung ein. b) Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände sorgfältig zu behandeln. Er ist über die gesamte Laufzeit des Vertrages bis zur Abholung durch die Auftragnehmerin für die Einhaltung sämtlicher Verkehrssicherungspflichten verantwortlich. c) Die überlassenen Mietgegenstände sind ausschließlich für die Entsorgung menschlicher Exkremente und Toilettenpapier bestimmt. Das Einfüllen anderer Stoffe, insbesondere von Müll, Altöl, Beton oder Chemikalien ist untersagt. Ebenso untersagt ist die Verwendung der Mietgegenstände für nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, etwa als Umkleidekabinen oder Lagerräume. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Mietgegenstände im gebotenen Umfang gegen unsachgemäßen Gebrauch - insbesondere durch Einfüllen von anderen Stoffen - durch Dritte zu schützen. 6. Haftung des Auftraggebers a) Der Auftraggeber haftet gegenüber der Auftragnehmerin für jegliche Schäden, die auf eine Verletzung oben genannter Pflichten zurückzuführen sind. b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die durch die Verletzung seiner Pflichten ihr gegenüber entstanden sind. c) Der Auftraggeber haftet gegenüber der Auftragnehmerin insbesondere auch für die von Dritten verursachte Beschädigung, unsachgemäße Verwendung und für Diebstahl. 7. Zahlungsverzug Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen aus dem konkreten Vertragsverhältnis länger als 10 Tage in Verzug, so ist die Auftragnehmerin nach einer Nachfristsetzung von weiteren 10 Tagen dazu berechtigt Mietgegenstände auf Kosten des Auftraggebers abzuholen und erst nach vollständiger Begleichung aller Ausstände wieder aufzustellen. Die gesetzlichen Kündigungsrechte sind hiervon unberührt. 8. Kündigung; Vertragsende a) Falls das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde kann vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen das Mietverhältnis von jeder Partei mit einer Frist von 1 Woche jeweils zum darauf folgenden Sonntag gekündigt werden. b) Bei Vertragsende hat die Auftragnehmerin bis zu 10 Werktage Zeit, die Mietgegenstände abzuholen. Diese Zeit verlängert sich bei einem Vertragsende in der Zeit von 01.12. bis 31.01. eines Jahres auf bis zu 20 Werktage